Ladesäulen im öffentlichen Raum sind auch im Jahr 2o21 rar gesät – und die, die es gibt, werden von einigen wenigen Anbietern zur Verfügung gestellt. Oftmals bedeutet das für uns E-Mobilisten: Hohe Preise, schlechter Service, wenig Transparenz. Dieser Missstand, die damit verbundenen Bedenken und „ausreichend Hinweise“ im Sinne einer „eingeschränkt oder verfälscht“ vonstattengehenden Wettbewerbssituation veranlassten das Bundeskartellamt im letzten Jahr dazu, eine darauf gerichtete Marktuntersuchung in die Wege zu leiten. Nun gibt es Grund zur Ausweitung der Untersuchungsbemühungen…
Laut Berichten von Spiegel.de bekamen in den letzten Tagen etliche Ladesäulen-Betreiber Schreiben mit folgendem Briefkopf: „Förmliche Zustellung einer kartellbehördlichen Verfügung.“ Darauf folgt ein nicht weniger als 1o Seiten wiegender Beschluss der Behörde.
Ob Stadtwerke, Energieversorger, E.On oder EnBW. Sie alle übermitteln derzeit alle Details zu den Standorten ihrer Ladesäulen, den genutzten Fördermitteln, den abgerechneten Strompreisen und den genutzten Abrechnungsmodellen. Auf dieser Datengrundlage baut das Bundeskartellamt seine Ermittlungen auf. Wird ein Monopolist aufgedeckt, drohen ihm Auflagen und nicht zu unterschätzende Strafen.
Ökostromanbieter Lichtblick sowie andere Mitbewerber bemängelten die aktuelle Praxis anderer Ladesäulenbetreiber. Lichtblick-Chefjurist Markus Adam gibt gegenüber Spiegel.de zu Protokoll: „Mit diskriminierungsfreiem Wettbewerb hat all das nichts zu tun.“ Selbst die VW-Konzerntochter „Elli“ kommentiert die Bemühungen des Kartellamts: „Wir plädieren für einen fairen, gleichberechtigten Zugang der Ladestromanbieter zu den Ladesäulen.“ Sie sehen extremes Potenzial darin. So könne ihrer Meinung nach die Schaffung von Transparenz zu günstigeren Preisen und einem dichteren Ladenetz führen.
Besteht für das Kartellamt Grund zum Durchgreifen, könnte dies auch recht schnell geschehen. Seit Ende 2o2o sind die juristischen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Durchleitung des Stroms fremder Anbieter durch den Ladestecker „minutiös definiert“. Bisher galten diese Beschluss-Richtlinien als „freiwillige“ Unterstützung für Unternehmen. Bald schon aber könnten sie verpflichtend gelten.
Quelle: www.ecomento.de