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⚡Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz kommt!⚡

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Ein Gesetz, das den Aufbau von Ladeinfrastruktur beschleunigen soll? Kommt bald! Das vor kurzem vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Form des „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“ (GEIG) wurde vom Bundestag endlich durchgewunken. Schon bald wird es dem Bundespräsidenten zur abschließenden Unterzeichnung vorliegen! Das GEIG sieht vor, Wohn- und Nichtwohngebäude die über größere Parkplätze verfügen verpflichtend mit Ladestationen zu versehen. So sollen Elektrofahrzeuge vor der Haustür, beim Arbeitsplatz und während der täglichen Besorgungen leichter an das begehrte Ladekabel kommen. Was also ist konkret geplant? Grundlegend sollen gesetzlich verpflichtende Regelungen zur Installation von Ladestationen getroffen werden. Wer also ein neues Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen errichten möchte, soll zukünftig entsprechende Leitungsinfrastruktur für das Betreiben von Ladesäulen einplanen müssen. Wer ein Nicht-Wohngebäude baut, muss hingegen erst bei mehr als 6 geplanten Pkw-Stellplätzen Leitungsinfrastruktur legen – und zwar derart, dass wenigstens jeder dritte Stellplatz mit einer Lademöglichkeit versehen werden kann. Bauherren aber stehen nicht allein. Die sog. Quartierslösung ermöglicht, spezielle Vereinbarungen zwischen einzelnen Bauherren bzw. Immobilieneigentümern zu treffen. Hier können Gebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die gesetzlichen Anforderungen des GEIG gemeinschaftlich erfüllen. Demgemäß kann eine gemeinsame Leistungsinfrastruktur / gemeinsame Ladestationen für ein Viertel in Kooperation geplant und errichtet werden. Der Geltungsbereich des GEIG wird jedoch dort ein Ende finden, wo kleine oder mittlere Unternehmen überwiegend selbstgenutzte Nicht-Wohngebäude errichten. Weiterhin gelten die Vorgaben des GEIG nicht, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gebäude-Renovierungskosten in einem bereits bestehenden Gebäude überschreiten. Öffentliche Gebäude sind übrigens vom Regelbereich der GEIG nicht erfasst – für sie gelten bereits vergleichbare Anforderungen. Bevor aber das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft tritt, muss es noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am darauffolgenden Tag entfaltet es bereits volle Wirkung. Quelle: www.ecomento.de