⚡️ElektrokleinsfahrzeugVO | E-Scooter bald zulassungsfähig?⚡️

⚡️ElektrokleinsfahrzeugVO | E-Scooter Bald Zulassungsfähig?⚡️

E|Scooter, also elektrische Tretroller, sind eine der vielfältigen Möglichkeiten der E|Mobilität, um besonders Innenstädte emissionsärmer zu gestalten. Das weiß nicht nur „MV-tankt-Strom“ – weltweit boomt die Nachfrage nach den kleinen Kilometerfressern. Bislang aber durften sie weder auf Radwegen noch auf öffentlichen Straßen betrieben werden – weder E|Roller noch E|Skateboards oder E|Hoverboards. Das jedoch wird sich in Zukunft dank Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) und der Elektrokleinstfahrzeugverordnung ändern.

Laut „Zeit Online“ hat Bundesverkehrsminister Scheuer die Elektrokleinstfahrzeugverordnung nach einigen Korrekturvorgängen unterschrieben. Das bedeutet kurzum, dass die oben erwähnten E|Fahrzeuge legal am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Vor offiziellem Inkrafttreten aber muss die Verordnung noch die Kenntnisnahme der Europäischen Kommission sowie der des Bundesrates durchlaufen.

Ziel der Verordnung ist es, an E|Scooter Fahrrad-ähnliche Anforderungen in Sachen Betrieb & Versicherungspflicht zu stellen. Bedeutet für E|Scooter mit Lenkstange:

+++ Zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen sind vorgeschrieben. +++
+++ Versicherung plus Versicherungsplakette am Fahrzeug notwendig +++
+++ Straßennutzung via öffentlichen Radweg (wenn ausgeschildert) +++
+++ Straßennutzung via öffentlicher Fahrbahn ebenso möglich +++
+++ Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h +++
+++ Klingeln sind keine Pflicht +++
+++ Keine Helmpflicht +++

Bei E|Kleinstfahrzeugen ohne Lenkstange – wie bspw. ein E|Hoverboard – dürften mittels Ausnahmeregelung ebenso am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Im aktuellen VO-Entwurf sind außerdem zwei Fahrzeugklassen festgehalten: E|Kleinstfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 12 km/h (sie dürfen ausschließlich Gehwege befahren) und E|Kleinstfahrzeuge mit einem TopSpeed von bis zu 20 km/h (sie dürfen wie oben beschrieben Radwege und öffentl. Straßen befahren).

Problematisch aber scheint, dass das Fahren der E |Fahrzeuge auf Gehwegen verfassungswidrig sein könnte. Außerdem bestehen große Bedenken bzgl. der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer: In Städten, in denen bereits E|Kleinstfahrzeuge unterwegs sind, sind Unfallberichte nahezu an der Tagesordnung.

Aufgrund dieser Sorge ist es nicht verwunderlich, dass die VO einen Absatz enthält, der den Widerruf der Verordnung jederzeit ermöglicht. In Zukunft also wird die Verordnung als eine Art „Verkehrsversuch“ in die Öffentlichkeit entlassen. Wir bleiben für euch dran!

Quelle: www.t3n.de | www.spiegel.de

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