⚡E-NUTZFAHRZEUGE | Handwerk, aufgepasst!⚡

⚡E-NUTZFAHRZEUGE | Handwerk, Aufgepasst!⚡

Im Zuge der Förderrichtlinie Elektromobilität launcht das Bundesverkehrsministerium den nunmehr fünften Förderaufruf zur Beschaffung von Elektro-Nutzfahrzeugen und betriebsnotwendiger Infrastruktur. Dieser richtet sich gezielt an Handwerksunternehmen, handwerksähnliche sowie klein-/ mittelständische Unternehmen, die ihre bisherige Fahrzeugflotte auf batterieelektrische Fahrzeuge (Klasse N1 bis N3) umstellen und zudem maßgebliche Investitionen in eigene Ladeinfrastruktur tätigen wollen.


Für diesen Förderaufruf gilt das sog. Windhundverfahren. So erfolgt die Vergabe der Fördermittel in der Reihenfolge des Eingangs förderfähiger, fristgerechter und vollständiger Anträge auf Bewilligung der Fördergelder – und zwar so lang, bis die zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 5o Millionen Euro aufgebraucht sind. Bereits am 14.o9.2o2o endet der fünfte Fördercall.


WAS GEFÖRDERT WIRD | Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge der europ. Fahrzeugklasse N1 bis N3 gem. der Richtlinie 2oo7/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Hybride, Plug-In-Hybride oder aber Fahrzeuge mit Antriebsbatterien auf Bleibasis sind von der Förderung ausgeschlossen. Die zum Laden notwendige Ladeinfrastruktur wird ebenso gefördert – jedoch nur im zweckdienlichen Verhältnis der beantragten Fahrzeugbeschaffung.


WIE GEFÖRDERT WIRD | Wie oben bereits erwähnt, stehen 5o Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Für den aktuellen Förderaufruf gilt weder eine Mindestförderhöhe noch eine Mindestanzahl an zu beschaffenden Fahrzeugen. Jedoch beträgt die maximale Fördersumme pro Antragsteller von 1oMillionen Euro.


Gefördert werden die Mehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem herkömmlichen Fahrzeug derselben Fahrzeugklasse mit Verbrenner. Zulässig sind Förderquoten von max. 4o Prozent. Mittlere und kleine Unternehmen können zudem einen Bonus von bis zu 2o Prozent beantragen, sofern das Vorhaben ohne jene Unterstützung nicht realisiert werden kann. Eine bewilligte Zuwendung wird im Sinne eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt.


Quelle: www.elektroauto-news.net

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