Ein E|Auto lädt, wo es parkt…und wo parkt es am längsten? Zuhaus natürlich. Wallboxen erfreuen sich daher steigender Beliebtheit. Um diesen Trend zu unterstützen winkt uns eine Gesetzesänderung die dafür sorgen soll, dass Wohnungseigentümern die Installation einer privaten Ladesäule bzw. Wallbox erleichtert werden soll. Besonders an dieser Gesetzesänderung aber ist, dass insbesondere die Bedürfnisse der Mieter adressiert werden. Problematisch nämlich ist die private Lademöglichkeit immer dann, wenn sich Mieter für dessen Installation interessieren.
„Wohnungseigentum muss zukunftsfest und praktikabel sein. Wir werden bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität erleichtern. Eigentümer und Mieter brauchen ein Recht auf Einbau von Ladestationen“, so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Mit diesen Worten kündigte sie die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) an, die neue Rechtsansprüche sowie neuartige Abstimmungsregeln für Eigentümerversammlungen vorsieht. Der bayerische Justizminister Georg Eisenreich (CSU) kommentierte weiterhin: „Wer eine Ladesteckdose für sein Elektrofahrzeug in der heimischen Tiefgarage benötigt, soll diese einbauen können.“ Rechtliche Zugangshindernisse? Schnee von gestern.
Eines der zentralen Elemente: Eigentümern wie Mietern wird in Zukunft ein einklagbarer Anspruch auf eine private Ladevorrichtung für E|Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Danach müssten nicht länger drei Viertel aller Eigentümer der Installation zustimmen, sofern diese als „objektiv vernünftige Maßnahme“ zu betrachten ist. In diesem Falle müssen lediglich mehr als 50 % zustimmen. Die dann entstehenden Kosten werden gleichmäßig auf die Miteigentümerschaft umgelegt. Diese Regelung aber findet hingegen keine Anwendung, wenn eine sog. „grundlegende Umgestaltung“ der Wohnanlage zur Umsetzung der Installation nötig wäre bzw. einer der Eigentümer ein „Sonderopfer“ erbringen müsste, er also durch die Installation unverhältnismäßig stärker belastet würde als der Rest der Eigentümer.
Bis zur Umsetzung der Reform müssen wir auch gar nicht lang warten. Das neue Gesetz könnte bereits im Herbst 2020 in Kraft treten. Einen entsprechenden Entwurf können wir hingegen schon Ende des Jahres begutachten.
Quelle: www.ecomento.de